Hinweis:
Wer aus einem besonderen Anlass vorübergehend Speisen und/oder (alkoholische) Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, muss dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der gastronomischen Tätigkeit bzw. Veranstaltung anzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht, nicht fristgerecht, unvollständig oder ohne Angabe des besonderen Anlasses, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.