Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes

nach § 2 Abs. 2 Landesgaststättengesetz - LGastG


Schritt 1
Schritt 2
Schritt 3
Schritt 4

Hinweis:

Wer aus einem besonderen Anlass vorübergehend Speisen und/oder (alkoholische) Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, muss dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der gastronomischen Tätigkeit bzw. Veranstaltung anzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht, nicht fristgerecht, unvollständig oder ohne Angabe des besonderen Anlasses, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. 

Anzeigeerstatter

Verantwortliche Person


Angaben zur Veranstaltung

Eine vorübergehende gastronomische Tätigkeit darf nur aus besonderem Anlass durchgeführt werden. Ein besonderer Anlass liegt beispielsweise vor, bei:

  • Sommerfest

  • Stadtfest

  • Jubiläum

  • Weihnachtsmarkt

  • Markt/Messe

  • Ausstellungen

Bitte geben Sie die genauen Zeiträume der Veranstaltung an.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen muss jeder Tag in einer Zeile mit Beginn- und Endzeit angegeben werden.  

Von

Bis

Ort der Veranstaltung

Genaue Bezeichnung des Gebäudes bzw. Grundstücks, Lage

Z. B. Straßen, Parkplätze

Bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche wenden Sie sich bitte zusätzlich an verkehrswesen@villingen-schwenningen.de.

Gastronomisches Angebot
Datenschutz

Die mit einem Stern (*) gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder und müssen ausgefüllt sein.


Kontakt

Bürgeramt, Abt. Zentrales und Gewerbe

Auf der Steig 6
78052 Villingen-Schwenningen

E-Mail: gewerbewesen@villingen-schwenningen.de


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